Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fahnen Koch Coburger Fahnenfabrik Bayerische Flaggendruckerei

Thüringer Fahnenfabrik GmbH

Coburg

 

I.

Angebot

 

1.        Angebote  sind,  sofern  sie  nicht  ausdrücklich  als  verbindlich  be­zeichnet  werden,  unverbindlich.  Verkaufsberater  und  Vertreter  oben benannten Firma (im folgenden Lieferer genannt) sind nur zur Entge­gennahme und Vermittlung, nicht aber zum Abschluss von Verträgen be­rechtigt.  Vereinbarungen sind nur dann verbindlich,  wenn diese  vom Lieferer schriftlich bestätigt wurden.

 

2.        An zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,  Zeich­nungen, Entwürfe usw. behält sich der Lieferer das Eigentums - und Urheberrecht  vor;  diese  Unterlagen  dürfen  Dritten  nicht  zugänglich gemacht werden oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet wer­den.  Wird  der Auftrag nicht erteilt,  so  sind die  kundenindividuell erstellten  Unterlagen  unaufgefordert  und  andere  Unterlagen  nach Aufforderung zurückzusenden.

 

II.

Umfang der Lieferung

 

Für  den  Umfang  der  Lieferung  ist  die  schriftliche  Auftragsbestäti­gung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot,  sofern keine   rechtzeitige  Auftragsbestätigung  vorliegt.   Nebenabreden   und Änderungen  bedürfen  der  schriftlichen  Bestätigung  des  Lieferers. Sowohl dem Angebot als auch der Auftragsbestätigung des  Lieferers liegen  noch ausschließlich  die  vorliegenden  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  zugrunde,  entgegenstehende  Bedingungen  des  Bestellers werden nicht anerkannt.

 

III.

Preis und Zahlung

 

  1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk (siehe §V. Transportrisiko trägt der Besteller) , Verpackung und Fracht trägt  der Besteller.  Der  Lieferer  ist  berechtigt,  hierfür  Pauschalen  zu  berechnen.

 

  1. Rechnungen des Lieferers werden acht Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig ohne Abzug. Bei unbarer Zahlung gilt die Zahlung mit dem Zugang auf dem Bankkonto des Lieferers als geleistet. Bei  Zah­lungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von Kontokorrentzinsen der Großbanken berechnet.

 

  1. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises ist der Besteller nur bei unbestrittenen   oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers berechtigt.

 

IV.

Lieferzeit

 

  1. Die  Lieferfrist  beginnt  mit  der  Absendung  der  Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu  beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen,  Freigabeerklärung  sowie vor  Eingang  einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Der  vereinbarte  Liefer-  oder  Fertigstellungstermin  ist  nur  dann verbindlich,  wenn  der  Lieferer  ihn ausdrücklich  als  Festtermin  bestätigt hat.

 

  1. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung die infolge eigenen Ver­schuldens des Lieferers entstanden ist,  Schaden erwächst, so ist der Besteller unter Ausschluss weiterer  Ansprüche  berechtigt, eine Ver­zugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils  der  Gesamtlieferung,  der  infolge  der  Verspätung  nicht  rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

 

  1. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend  einen  Monat  nach  Anzeige  der  Versandbereitschaft,  die durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung im Werk  des Lieferers mindestens jedoch 0,5  %  des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.  Der  Lieferer  ist  jedoch  berechtigt,  nach  Setzung und  fruchtlosem Verlauf  einer  angemessenen  Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 

  1. Die  Einhaltung  der Lieferfrist durch  den  Lieferer  setzt  die  Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

V.

Gefahrübergang und Entgegennahmen

 

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus  Abschnitt  VII entgegenzunehmen. Teillieferungen  sind  zulässig,  die  jeweils  für  sich  zu  Zahlungsverpflichtungen des Bestellers führen.

 

  1. Die Lieferung erfolgt auf eigene Gefahr des Bestellers ab Werk. Eine Transportversicherung liegt soweit vor, wie der Trasporteur diese für die

 

  1. jeweilige Sendung übernimmt.

 

VI.

Eigentumsvorbehalt

 

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

 

  1. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder son­stigen Verfügung durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

 

  1. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berech­tigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

VII.

Haftung für Mängel der Lieferung

 

  1. Bei  der  Herstellung  von Artikeln  verpflichtet  sich der  Lieferer  zu hoher  Qualitätstreue.  Der Lieferer muss  sich jedoch  geringe  Abwei­chungen in der Darstellung der Farbe und in der Abmessung bedingt durch die spezifischen technischen Bedingungen des Handwerkers vor­behalten.

 

  1. Bei gelieferter Kundenware, die nicht vom Lieferanten stammen, kann keine Haftung übernommen werden. Der Lieferant ist bemüht nach besten Wissen und Gewissen den Artikel umzusetzen.

 

  1. Bei Druckwerkzeugen sind Toleranzen in den Längen und Breiten bis zu 10 % und bei Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % zulässig.

 

  1. Beanstandungen  müssen  sofort,  spätestens jedoch  innerhalb  von  acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt  werden,  ansonsten ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

 

  1. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen,  wenn an der gelieferten Ware durch den Besteller Änderungen vorgenommen wurden oder die Ware in Gebrauch genommen worden ist.

 

  1. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten.

 

  1. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Werkunternehmer die nach billigem  Ermessen  erforderliche  Zeit  und  Gelegenheit  zu  gewähren. Der  Besteller  hat  insbesondere  den  beanstandeten  Gegenstand  unver­züglich zur Verfügung zu stellen. Stellt  sich  im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des  Bestellers heraus, dass der beanstandete Mangel auf eine Ursache zurückzuführen ist,  die  der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat,  so  wird  der entstandene und belegte Aufwand dem Kunden in Rechnung  gestellt.

 

 

VIII.

Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandlung und sonstige Haftung des Lieferers

 

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.  Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.

 

  1. Liegt  Leistungsverzug  im  Sinne  des  Abschnittes  4  der  Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem im Verzug  befindlichen Lieferer  eine  angemessene  Nachfrist  mit  der  ausdrücklichen  Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne,  und  wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so  ist  der  Be­steller zum Rücktritt berechtigt.

 

  1. Tritt die Unmöglichkeit der Leistung während eines  Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

 

  1. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Ver­trages,  wenn der  Lieferer  eine  ihm gestellte  angemessene  Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenen  Mangels  im  Sinne  der Lieferungsbedingungen durch  sein Verschulden  fruchtlos  verstreichen  lässt.  Das  Recht  des  Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des  Fehlschlagens  der  Ausbesserung  oder  Ersatzlieferung  durch  den Lieferer.

 

  1. Ausgeschlossen  sind  alle  anderen weitergehenden Ansprüche  des  Be­stellers,  insbesondere  auf Kündigung oder Minderung  sowie  auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schä­den,  die  nicht  an  dem  Liefergegenstand  selbst  entstanden  sind. Dieser  Haftungsausschluss  gilt  nicht  bei  Vorsatz,  bei  grober  Fahrlässigkeit  des  Inhabers  oder  leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

  1. Bei   schuldhafter   Verletzung   wesentlicher   Vertragspflichten   haftet der Lieferer außer in den Fällen des Vorsatzes und der  groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellter nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

 

IX.

Gerichtsstand

Coburg

 

Bei  allen  sich  aus  dem  Vertragsverhältnis  ergebenen  Streitigkeiten ist,  wenn  der  Besteller  Vollkaufmann  ist,  eine  juristische  Person des  öffentlichen  Rechts  oder  ein  öffentlichrechtliches  Sonderver­mögen vorhanden ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den  Firmensitz  des  Lieferers  zuständig  ist.  Der  Lieferer  ist  auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen

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