Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Fahnen Koch Coburger Fahnenfabrik
Bayerische Flaggendruckerei
Thüringer Fahnenfabrik GmbH
Coburg
I.
Angebot
1.
Angebote sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden, unverbindlich. Verkaufsberater und Vertreter
oben benannten Firma (im folgenden Lieferer genannt) sind nur zur
Entgegennahme und Vermittlung, nicht aber zum Abschluss von Verträgen
berechtigt. Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn diese vom
Lieferer schriftlich bestätigt wurden.
2.
An zu
einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Entwürfe usw. behält sich der Lieferer das Eigentums - und Urheberrecht
vor; diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird
der Auftrag nicht erteilt, so sind die kundenindividuell erstellten
Unterlagen unaufgefordert und andere Unterlagen nach Aufforderung
zurückzusenden.
II.
Umfang der Lieferung
Für den Umfang der
Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers
maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher
Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine
rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und
Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Sowohl dem Angebot als auch der Auftragsbestätigung des Lieferers
liegen noch ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde, entgegenstehende Bedingungen des
Bestellers werden nicht anerkannt.
III.
Preis und Zahlung
-
Die Lieferungen erfolgen ab Werk (siehe §V. Transportrisiko trägt
der Besteller) , Verpackung und Fracht trägt der Besteller. Der
Lieferer ist berechtigt, hierfür Pauschalen zu berechnen.
-
Rechnungen des Lieferers werden acht Tage nach Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig ohne Abzug. Bei unbarer Zahlung gilt die Zahlung mit
dem Zugang auf dem Bankkonto des Lieferers als geleistet. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von Kontokorrentzinsen
der Großbanken berechnet.
-
Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises ist der
Besteller nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen des Bestellers berechtigt.
IV.
Lieferzeit
-
Die Lieferfrist beginnt mit der
Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Zeichnungen, Freigabeerklärung sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
-
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur
dann verbindlich, wenn der Lieferer ihn ausdrücklich als
Festtermin bestätigt hat.
-
Wenn dem Besteller wegen einer
Verzögerung die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers
entstanden ist, Schaden erwächst, so ist der Besteller unter
Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche
der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte
desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt
werden kann.
-
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
die durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung im Werk des
Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden
Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach
Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller
mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
-
Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Lieferer setzt die
Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V.
Gefahrübergang und Entgegennahmen
-
Die Gefahr geht spätestens mit der
Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Angelieferte
Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII
entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, die jeweils
für sich zu Zahlungsverpflichtungen des Bestellers führen.
-
Die Lieferung erfolgt auf eigene
Gefahr des Bestellers ab Werk. Eine Transportversicherung liegt
soweit vor, wie der Trasporteur diese für die
-
jeweilige Sendung übernimmt.
VI.
Eigentumsvorbehalt
-
Der Lieferer behält sich das
Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Liefervertrag vor.
-
Der Besteller darf den
Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch
dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu
benachrichtigen.
-
Bei vertragswidrigen Verhalten des
Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur
Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie
die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrag.
VII.
Haftung für Mängel der Lieferung
-
Bei der Herstellung von Artikeln
verpflichtet sich der Lieferer zu hoher Qualitätstreue. Der
Lieferer muss sich jedoch geringe Abweichungen in der
Darstellung der Farbe und in der Abmessung bedingt durch die
spezifischen technischen Bedingungen des Handwerkers vorbehalten.
-
Bei gelieferter Kundenware, die
nicht vom Lieferanten stammen, kann keine Haftung übernommen werden.
Der Lieferant ist bemüht nach besten Wissen und Gewissen den Artikel
umzusetzen.
-
Bei Druckwerkzeugen sind Toleranzen
in den Längen und Breiten bis zu 10 % und bei Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 15 % zulässig.
-
Beanstandungen müssen sofort,
spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware
schriftlich angezeigt werden, ansonsten ist der Lieferer von der
Mängelhaftung befreit.
-
Die Gewährleistung ist
ausgeschlossen, wenn an der gelieferten Ware durch den Besteller
Änderungen vorgenommen wurden oder die Ware in Gebrauch genommen
worden ist.
-
Das Recht des Bestellers, Ansprüche
aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom
Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten.
-
Zur Mängelbeseitigung hat der
Besteller dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Besteller
hat insbesondere den beanstandeten Gegenstand unverzüglich zur
Verfügung zu stellen. Stellt sich im Rahmen eines
Gewährleistungsverlangens des Bestellers heraus, dass der
beanstandete Mangel auf eine Ursache zurückzuführen ist, die der
Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, so wird der entstandene
und belegte Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.
VIII.
Recht des Bestellers auf Rücktritt,
Wandlung und sonstige Haftung des Lieferers
-
Der Besteller kann vom Vertrag
zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei
Unvermögen des Lieferers.
-
Liegt Leistungsverzug im Sinne
des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen vor und gewährt der
Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene
Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf
dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne, und wird diese
Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt
berechtigt.
-
Tritt die Unmöglichkeit der Leistung
während eines Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers
ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
-
Der Besteller hat ferner ein Recht
zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm
gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder
Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenen Mangels im
Sinne der Lieferungsbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos
verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf
Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen
des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch
den Lieferer.
-
Ausgeschlossen sind alle anderen
weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf
Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht
an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
-
Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer außer in den
Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und
leitender Angestellter nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
IX.
Gerichtsstand
Coburg
Bei allen sich aus
dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der
Besteller Vollkaufmann ist, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen
vorhanden ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den
Firmensitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch
berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen
.
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